Satzung

SATZUNG
 des Gewerbevereins Rheinfelden Baden e.V.

§1
 Name, Sitz

1)
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Rheinfelden (Baden) e.V."
und hat seinen Sitz in Rheinfelden (Baden)
2)
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach eingetragen. Der Verein wahrt seine parteipolitische und konfessionelle Unabhängigkeit.

§ 2
 Zweck, Aufgaben

1)
Der Verein erstrebt den örtlichen Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und frei-beruflich Tätigen, vornehmlich aus Industrie, Handel und Handwerk, um die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des selbstständigen Mittelstandes zu fördern.
2)
Zu den wesentlichsten Aufgaben des Vereins gehört deshalb,
2.1)
bei der Einführung und Gestaltung aller für Handel und Gewerbe bedeutsamen Gesetze und Vorschriften den selbstständigen Mittelstand zu vertreten und u unterstützen.
2.2)
die Interessen von Handel, Gewerbe und freien Berufen gegenüber Kommunen, Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen wahrzunehmen.
2.3)
politische, gesellschaftliche und persönliche Kontakte zu pflegen;
2.4)
durch Werbeaktionen Industrie, Handel und Gewerbe zu unterstützen,
2.5)
durch Erforschung aller wirtschaftlich oder technisch bedeutsamen Umstände die Interessen von Industrie, Handel und Gewerbe zu fördern;
2.6)
durch Vortragsveranstaltungen Information und Weiterbildung zu erleichtern,
2.7)
Mitglieder zu beraten und Ihre Eingaben zu begutachten,
2.8)
Leistungsschauen oder sonstige Ausstellungen zu veranstalten,
2.9)
den Nachwuchs zur Erhaltung und Stärkung des selbstständigen Mittelstandes zu fördern.

§ 3
 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.04. bis 31.03.

§ 4
 Mitgliedschaft

1)
Als Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden:
a) alle Handwerker und Gewerbetreibenden,
b) alle freiberuflich Tätigen,
c) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbstständigen Mittelstand verbunden sind,
d) sonstige an Handel, Handwerk und Gewerbe interessierte Personen oder Körperschaften.
2.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der erweiterte Vorstand. Wird ein Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller innerhalb eines Monats seit Zugang der ablehnenden Entscheidung die Berufung an die Hauptversammlung offen.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten erfolgen kann,
b) durch Tod mit der Maßgabe, dass bei Weiterführung des Betriebes die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergeht,
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen binnen eines Monats die schriftliche Berufung an die Hauptversammlung offen, deren Entscheidung endgültig ist,
c) durch Auflösung des Vereins.
4.
Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
5.
Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können nur diejenigen ernannt werden, die sich um Handel, Handwerk, Gewerbe oder den Verein besonders verdient gemacht haben.
Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied, die Entscheidung dem erweiterten Vorstand zu. Die Ernennung kann nur einstimmig erfolgen.

§ 5
 Rechte Pflichten der Mitglieder

1.1
Satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich;
1.2
Sie sind verpflichtet, die von der Mitglieder-Versammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten;
1.3
Jedem Mitglied obliegt es, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu fördern, insbesondere die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und der Zweckbestimmung des Vereins schadet.
2.1
jedes Mitglied ist aktiv und passiv wahlberechtigt.
2.2
Es ist befugt, an den Vereinsversammlungen und den gemeinsamen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen,
2.3
Anträge und Wünsche an den Vorstand zu richten,
2.4
bei Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Rat und Beistand des Vorstandes zu beanspruchen.
3.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sind aber von deren Zahlungs-verpflichtungen befreit.

§ 6
 Beiträge

1.
Die Unkosten des Vereins werden hauptsächlich durch Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.
Bei besonderen Anlässen kann von der Mitgliederversammlung die Erhebung einer dem Anlass angemessenen Umlage beschlossen werden.
3.
Jedes neu eintretende Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
4.
Die Beiträge werden jährlich vom Verein eingezogen und sind bei Beginn oder Beendigung der Mitgliedschaft während eines Vereinsjahres für das volle Vereinsjahr zu entrichten.
5.
Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag vom Vorstand der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.

§ 7
 Organe des Vereins

1.
Organe des Vereins sind der engere Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.
Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
3.
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem engeren Vorstand und mindestens 5 weiteren Vereinsmitgliedern aus Handel, Handwerk und freiberuflich Tätigen als Beisitzern zusammen. Ihre Anzahl wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8
 Vorstand

1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Dem Vorstand obliegt es, die Vereinsgeschäfte zu führen. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter für die Wahl des ersten Vorsitzenden; diesem obliegt die Leitung der Wahl aller übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder von mindestens 10 % der Anwesenden verlangt wird.
3.
Zum Geschäftskreis des Vorstands gehören
a) die Aufnahme neuer Mitglieder,
b) der Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Aufstellung des Geschäftsplanes,
d) die Rechnungslegung,
e) die Erstattung des Jahresberichts.
4.1
Dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinen Stellvertretern, obliegt es, zu Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
4.2
Der Schriftführer hat Protokolle über alle Versammlungen und Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden zu erledigen.
4.3
Der Kassierer hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen.
5.
Der Vorstand versammelt sich nach Bedürfnis; monatlich soll allerdings wenigstens eine Vorstandssitzung stattfinden.
6.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9
 Ausschüsse

1.
Innerhalb des Vorstandes können zur Förderung bestimmter Vereinsinteressen Ausschüsse gebildet werden. Die Wahl der Ausschussmitglieder soll gleichwertiger Vertretung von Handel und Gewerbe, Handwerk und freiberuflich tätigen Rechnung tragen.
2.
Den Ausschüssen obliegt es, nach den Richtlinien und Beschlüssen von Mitglieder-Versammlung und Vorstand die Vereinsinteressen im Einzelnen zu fördern.
3.
Für Ausschussmitglieder, die vor Ablauf Ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.
Jeder Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
4.
Die Beschussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch offene Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Auf Verlangen von mindestens 10 % der anwesenden Ausschussmitglieder muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

§ 10
 Kassenprüfer

1.
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines seiner Ausschüsse sein dürfen.
2.
Die Amtsperiode der Kassenprüfer entspricht derjenigen des Vorstandes.
3.
Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung des Kassierers zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 11
 Mitgliederversammlung

1.
In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2.
Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3.
Anträge von Vereinsmitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind spätestens drei Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4.
Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehört:
a) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
e) die Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Kassenabrechnung und des Geschäftsplanes,
f) die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsvermögens,
g) die Veränderung der Vereinssatzung,
h) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
5.
Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern, soweit durch Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichne ist.
7.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, wenn nicht mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.

§ 12
 Satzungsänderung Auflösung

1.
Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.
Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist von der Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Grundsätzlich soll das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeindebehörde in Rheinfelden zur Verwaltung überwiesen, bis sich wieder ein Gewerbe- oder Handwerkerverein gebildet hat, dem das Vereinsvermögen dann auszuhändigen ist.
2.1
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 2/3 der Auflösung zustimmen. Voraussetzung ist weiter, dass der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung als Gegenstand der Beschlussfassung genannt ist.
2.2
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
2.3
Sind nicht mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist erneut, mit 4-wöchentlicher Frist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung des Vereins zustimmen

§ 13
 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.05.2007 beschlossen.